Inhalt
Stellungnahme
Novellierung des Stammzellgesetzes (StZG) aus ethischer Sicht
Stellungnahme der Bioethik-Kommission Bayern vom 18. Dezember 2007
Die Bioethik-Kommission hat sich auf Bitten der Staatsregierung in vier Sitzungen mit den seit geraumer Zeit erhobenen Forderungen und politischen Aktivitäten zur Novellierung des geltenden deutschen Stammzellgesetzes befasst. Sie hat sich zu diesem Zweck über die weltweiten Entwicklungen auf dem Feld der Stammzellforschung informiert und die wissenschaftlichen Stellungnahmen aus Deutschland, die die Notwendigkeit einer Novellierung zum Inhalt haben, analysiert. Ferner hat sie die derzeitige Gesetzeslage im europäischen Ausland zur Kenntnis genommen und sich intensiv mit den diesbezüglichen Stellungnahmen aus dem Raum der Kirchen und der Glaubensgemeinschaften befasst.
Ihre jetzigen Überlegungen traf die Bioethik-Kommission auf der Basis des 2002 gefundenen Kompromisses und verzichtete darauf, die grundsätzliche Frage, die diesem Kompromiss zugrunde lag, nämlich die Vertretbarkeit von Stammzellforschung überhaupt und insbesondere die weiterhin umstrittene Frage des moralischen Status des extrakorporal entstandenen Embryos, erneut aufzurollen.
(1) Zur Intention des Gesetzes
Das geltende Stammzellgesetz (StZG) versteht sich als Ausdruck und Konkretisierung der staatlichen Verpflichtung, „die Menschenwürde und das Recht auf Leben zu achten und zu schützen und die Freiheit der Forschung zu gewährleisten" (§ 1). Es will dieser Verpflichtung gegenüber den drei genannten verfassungsrechtlichen und zugleich ethischen Normen dadurch Rechnung tragen, dass es die Verwendung und Einfuhr von humanen ES-Zellen grundsätzlich verbietet (§ 1 Nr. 1), aber zugleich enge Bedingungen für eine Einfuhr und Verwendung zu Forschungszwecken in Ausnahmefällen definiert (§ 1 Nr. 3). Dabei liegt dem Gesetzgeber daran, zu vermeiden, dass die Absicht, humane ES-Zellen zu Forschungszwecken nach Deutschland zu importieren, die Tötung oder Erzeugung von Embryonen im Ausland veranlasst (§ 1 Nr. 2).
Ferner dürfen der Gewinnung der Stammzellen keine Handlungen vorausgegangen sein, die in den ergänzenden Bestimmungen des StZG (§ 4) missbilligt oder sogar als verwerflich qualifiziert werden. Insbesondere dürfen nur Stammzellen importiert werden, die aus so genannten überzähligen Embryonen stammen. Ihre Verwerfung darf ihren Grund nicht in ihrer Beschaffenheit haben. Und für die Überlassung dieser Embryonen darf weder Geld gezahlt noch ein geldwerter Vorteil gewährt worden sein.
Einfuhr und Verwendung humaner ES-Zellen zu Forschungszwecken können außerdem nur dann genehmigt werden, wenn das konkrete Forschungsvorhaben durch die Zentrale Ethikkommission für Stammzellenforschung (ZES) gemäß den Kriterien der Hochrangigkeit, der hinreichenden Vorklärung des Projekts und der Unumgänglichkeit der Verwendung humaner ES-Zellen geprüft und als ethisch vertretbar beurteilt worden ist (§ 9 in Verbindung mit § 5 StZG).
Die Intention des StZG ist also nicht ein Verbot der Forschung mit humanen ES-Zellen. Seine Absicht liegt vielmehr darin, diese gerade - freilich unter kontrollierbaren Bedingungen - zu ermöglichen, ohne den hohen Standard des Lebensschutzes in Deutschland preiszugeben.
Wenn man an diesem grundlegenden Anliegen festhalten möchte, kann und muss dennoch von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob das Gesetz die in ihm selbst formulierte Zielsetzung angesichts der inzwischen u. U. erheblich veränderten Außenbedingungen zu erreichen erlaubt. Dies ist ja offensichtlich einer der Gründe für die im StZG selbst enthaltene Berichtspflicht (§ 15). Falls sich im Zuge dieser Überprüfung herausstellen sollte, dass das nicht mehr der Fall ist, dass also im Gesetz festgelegte Einschränkungen de facto wie oder ähnlich wie ein generelles Verbot wirken, besteht Novellierungsbedarf.